WVS - Allgemeine Reisebedingungen
(Stand: 01.01.22)
Diese ARB für Pauschalreisen gelten nur
für alle Pauschalreiseverträge ab dem 01.01.2022.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Die Reiseanmeldung kann mündlich, telefonisch, per E-Mail, SMS, od. Fax erfolgen. Sie soll mit den Formularen des Veranstalters WVS (Reiseanmeldung u. -bestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende persönlich, per Fax, E-Mail od. SMS die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt.
1.3. Telefonisch nehmen wir nur verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende od. nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Reiseantrag, an den der WVS 10 Tage gebunden ist u. den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen ist der WVS lediglich Reisevermittler (lt. § 651v BGB). Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschl. von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung, außer bei Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt wird, ist Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der WVS unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung (Information vor Buchung) über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass u. Visum (einschl. der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. Impfungen) des Bestimmungslandes.
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der WVS nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum od. fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises bei Mehrtagesfahrten zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgut- od. Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der WVS nicht mehr nach Ziff. 13. (Mindestteilnehmerzahl) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- u. Restzahlung) nicht leistet, kann der WVS nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten u. eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (Rücktritt) verlangen.
5. Leistungen & Pflichten
5.1. Der WVS behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog (z. B. der Leistungsbeschreibung u. Preise) vor,. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- u. Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der WVS hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist (§ 651d, Abs. 1 BGB) zu erfüllen, wie z. B. Reisepreis, An- u. Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen.
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des WVS nach Ziff. 5.1. und den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung u. bestätigung enthalten sein. Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung od. Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der WVS hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der WVS Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der WVS hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (z. B. Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den WVS sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der WVS gegenüber dem Reisenden schriftlich od. in Textform (E-Mail, Fax, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur vor Reisebeginn zulässig, über die der WVS ausdrücklich schriftlich od. in Textform (E-Mail, Fax, SMS) zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des WVS annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des WVS als angenommen.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den WVS geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten.
7. Preisänderungen vor Reisebeginn
7.1. Der WVS kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Gesamtpreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (z. B. Treibstoff, Energie), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touris-tenabgaben, Hafen- od. Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der WVS den Reisenden schriftlich od. in Textform (E-Mail, Fax, SMS) nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe u. die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der WVS sie nicht einseitig, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom WVS bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn u. soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den WVS führt. Der Mehrbetrag ist vom WVS zu erstatten. Der WVS darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben, die auf Verlangen nachzuweisen sind, abziehen.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn schriftlich od. in Textform (E-Mail, Fax, SMS) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der WVS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem WVS als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der WVS darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der WVS hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden.
9. Rücktritt durch den Kunden
9.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) zu erklären. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie beim WVS eingeht. Sind im Reisepreis Leistungen eingeschlossen, die wir beim Leistungsträger nicht stornieren können (z. B. Theater- u. Konzertkarten), müssen wir Ihnen diese in voller Höhe in Rechnung stellen. Ziff. 8. ist zu beachten.
9.2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, verliert der WVS den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der WVS kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.
9.3. WVS-Entschädigungspauschalen pro Reiseteilnehmer:
bei Busreisen, Tagesfahrten (TF) und Pendelreisen:
- bis inkl. 31 Tage vor Reisebeginn 20 %
- ab 30. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
- ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn 60 %/ bei TF 80 %
- ab 6. bis inkl. 1 Tag vor Reisebeginn 75 % bei TF 85 %
- am Tag der Abreise 95 % des Gesamtpreises
bei Flugreisen und Flusskreuzfahrten:
- bis inkl. 31 Tage vor Reisebeginn pro Person 30 %
- ab 30. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab 14. bis inkl. 9. Tag vor Reisebeginn 60 %
- ab 8. bis inkl. 2. Tag vor Reisebeginn 80 %
- ab 1. Tag vor Reisebeginn 90 %
- am Tag der Abreise 95 % des Gesamtpreises
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom WVS ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der WVS hat auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der WVS zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Erstattung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der WVS vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des WVS unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Umbuchungen & Änderungen durch den Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Vertragsänderungen. Der WVS kann, wenn möglich, zulässig u. zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der WVS bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15,- EUR verlangen, soweit er nach Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem WVS ersparten Aufwendungen sowie was der WVS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in dem Bereich des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der WVS verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind od. wenn einer Erstattung gesetzliche od. behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Mitwirkungspflicht
12.1. Der WVS kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den WVS und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem WVS steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des WVS ) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der WVS hat den Reisenden vor Reiseanmeldung u. in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl u. Frist zu informieren.
13.2. Der WVS kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will der WVS zurücktreten, hat der WVS den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der WVS vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der WVS ist infolge des Rücktritts zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet. Er hat die Erstattung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt durch den WVS
14.1. Der WVS kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt (Ziff. 14.1.) verliert der WVS den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet und hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Erstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte u. Pflichten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden: Der Reisende hat dem WVS einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der WVS wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung oder Schadensersatz verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige: Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung bzw. Reisebegleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder Reisebegleitung des WVS nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim WVS mündlich, schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) anzuzeigen.
15.3. Abhilfe: Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der WVS hat den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung oder Reisebegleitung sonst gilt Ziff. 15.2. Wenn der WVS nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der WVS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der WVS ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung usw. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen.
15.4. Minderung: Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis (siehe auch Ziff. 15.1.).
15.5. Kündigung: Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der WVS die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen.
15.6. Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung od. der Kündigung Schadensersatz verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der WVS den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 15.7. Anrechnung von Entschädigungen aufgrund desselben Ereignisses: Hat der Reisende gegen den WVS Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er als Entschädigung bzw. Erstattung (lt. internationaler Übereinkünfte od. von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften) erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des WVS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der WVS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der WVS gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen (siehe auch Ziff. 15.7.).
17. Verjährung - Geltendmachung
17.1. Ansprüche sind gegenüber dem WVS geltend zu machen.
17.2. Ansprüche des Reisenden (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz), ausgenommen Körperschäden, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
Die Reiseleistungen werden zum Zeitpunkt des Reiseantritts unter den Bedingungen und Einhaltungen von Maßgaben der behördlichen Auflagen und den aktuellen Reisebestimmungen durchgeführt. Die behördlichen Vorgaben und deren Umsetzung bei der Reiseausführung sowie die Einhaltung der vorgegebenen Hygienerichtlinien sind Grundlage für die Vertragserfüllung.
19. Verbraucherstreitbelegung u. Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. Der WVS nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsschlüsse über die Internetseite des WVS bereit.
20. Versicherungen
Zu ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen u. a. den Abschluss folgender Versicherungen: ReiserücktrittskostenVersicherung, Reise-Krankenversicherung oder Reiseschutz-Paket. Es ist die Abschlussfrist innerhalb von 14 Tagen nach Buchung einzuhalten (gilt nicht für RKV)!
Reiseveranstalter:
WVS Westprignitzer Verkehrs-Service GmbH
Bahnstr. 20, 19322 Wittenberge
Tel.: +49(0)3877-56240
Fax: +49(0)3877-562420
E-Mail: info@wvs-reisen.de
Internet: www.wvs-reisen.de
Kundengeldabsicherer:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Tel.: +49(0)611533-5859
E-Mail: rvu@rvu.de